Chinchillazucht Rechtliches
Chinchillas dürfen in der Wohnung gehalten werden
Berlin (dpa/gms)
Chinchillas dürfen in der Wohnung gehalten werden. Sie sind Kleintiere, hat nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin das Amtsgericht Hanau entschieden. Kleintiere dürfen immer gehalten werden, egal, was im Mietvertrag steht, so die Richter.
Zu den Kleintieren gehören nach einer Auflistung des Amtsgerichts etwa Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Fische, Echsen und Leguane. Nicht Größe und Gewicht sind nach Darstellung des DMB entscheidend bei der Einordnung in die Kategorie Kleintiere. Wichtig seien nur die möglichen Belästigungen. Je geringer diese seien, desto eher sei von einem Kleintier auszugehen.
Chinchillas werden von Nase bis Schwanzspitze nicht größer als knapp einen halben Meter. Sie wiegen zirka ein Pfund. Von ihnen drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen, auch gefährlich sind sie laut DMB nicht. In großer Zahl dürfen sie trotzdem nicht in der Wohnung gehalten werden. Das Gericht sah aber bei fünf Tieren noch kein Problem.
dpa/serviceline vom 28.03.2002
Chinchillas gelten als Kleintiere | Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90)
Chinchillas gelten als Kleintiere
Vermieter sind nicht berechtigt ihren Mietern das Halten von Chinchillas zu untersagen. So ist es beispielsweise vom Amtsgericht Hanau entschieden worden, weil ein Mieter in seiner Drei-Zimmerwohnung 5 saubere Chinchillas in Käfigen hielt, die dem Vermieter ein Dorn im Augen waren und er vor Gericht zog, das dem Mieter die Haltung verbieten sollte.
Diese waren da aber ganz anderer Meinung. Das Halten von Kleintieren gehört regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Weitere Urteile anderer Gerichte bestätigen diese Auffassung. Die Haltung von Chinchillas ist also möglich, selbst wenn im Mietvertrag etwas anderes geregelt ist. AG Hanau Az: 90 C 1294/99-90,
Ausführlicher
Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90)
Chinchillas sind Kleintiere, die ein Mieter in seiner Mietwohnung halten darf, entschied das Amtsgericht Hanau (90 C 1294/99-90). Bei Kleintieren, wie zum Beispiel Fischen oder Wellensittichen, kommt es nach der Rechtsprechung der Gerichte nicht auf den Wortlaut des Mietvertrages an. Gleichgültig, was hier geregelt ist, Verbot oder Erlaubnisvorbehalt, Kleintiere darf der Mieter immer halten. Nach einer Auflistung des Amtsgerichts Hanau sind Kleintiere beispielsweise: Kanarienvögel, Kaninchen, Goldhamster, Schildkröten, Echsen, Leguane usw. Entscheidend, so das Gericht, seien letztlich folgende Faktoren: - Die Größe des Tieres, Chinchillas sind klein, im vorliegenden Fall maximal 44 cm, von der Nasen- bis zur Schwanzspitze gemessen. - Chinchillas sind als „leicht“ einzuordnen, sie wiegen ca. 500-600 Gramm.
Aber nicht nur Größe und Gewicht sind entscheidend bei der Frage, Kleintier oder nicht. Wichtig ist auch, ob und inwieweit Belästigungen und Störungen von diesen Tieren ausgehen können. Je geringer die Belästigungen und Störungen durch das Tier ausfallen, desto eher ist von einem Kleintier auszugehen. Von Chinchillas beispielsweise drohen keinerlei Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Auch von einer besonderen Gefährlichkeit dieser Tiere kann nicht gesprochen werden. Eine Störung der Mietsache selbst, das heißt der Mietwohnung, ist ausgeschlossen, weil Chinchillas im Käfig gehalten werden.
Auch die Frage, wie viele Kleintiere, das heißt hier, wie viele Chinchillas in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, entschied das Amtsgericht Hanau: „Die Haltung von Kleintieren wird dann vertragswidrig, wenn die Menge der Tiere oder die Haltungsbedingungen dazu führen, dass die Mietsache stark belastet wird oder die Mitbewohner unzumutbar belästigt werden. Die Haltung von 5 Chinchillas in zwei Käfigen (1 m x 1,25 m x 0,6 m) sind zulässig, Mietsache und Mitbewohner werden nicht belastet
Quelle: Deutscher Mieterbund